Allgemeine Geschäftsbedingungen DEKRA Arbeit Austria GmbH
1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEKRA Arbeit Austria GmbH sind Bestandteil des mit dem Kunden – nachfolgend „Beschäftiger“ – abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und gelten in Ergänzung dazu. Sie liegen allen Leistungen der DEKRA Arbeit Austria GmbH zugrunde, gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und sind daher ausdrücklich Bestandteil aller – auch zukünftigen – Angebote, Aufträge und Verträge der DEKRA Arbeit Austria GmbH auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung.
Der Geltung von abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird ausdrücklich widersprochen.
1.2. Vertragsschluss
Arbeitskräfteüberlassungsverträge bedürfen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG der Schriftform und werden für die DEKRA Arbeit Austria GmbH erst verbindlich, wenn für jeden Auftrag eine vom Beschäftiger unterzeichnete Vertragsurkunde vorliegt. Auch Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern der DEKRA Arbeit Austria GmbH sowie die Änderung des Schriftformerfordernisses an sich.
1.3. Leistungsumfang
DEKRA Arbeit Austria GmbH beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte, übernimmt die Organisation der Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger, oder vermittelt Arbeitskräfte zur Fixanstellung beim Beschäftiger.
Die Personalbereitstellung durch DEKRA Arbeit Austria GmbH erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KV AKÜ) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Bewerbe sowie in der Dienstleistung (KV Allg. Gewerbe) in der jeweils gültigen Fassung.
DEKRA Arbeit Austria GmbH hat die überlassenen Arbeitskräfte individuell getestet und einer sorgfältigen Auswahl unterzogen und leistet für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung der überlassenen Arbeitskraft für die vereinbarte Tätigkeit Gewähr, jedoch nicht für eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft oder eine bestimmte Qualität der ausgeführten Arbeiten oder einen bestimmten Arbeitserfolg.
DEKRA Arbeit Austria GmbH schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, wenn eine solche vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, umgehend nach Beginn der Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikationen zu überprüfen. Der Beschäftiger ist innerhalb der ersten vier Stunden ab Dienstantritt der überlassenen Arbeitskraft verpflichtet, eine eventuelle Nichteignung des überlassenen Mitarbeiters bei DEKRA Arbeit Austria GmbH zu reklamieren, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Bei gerechtfertigter Reklamation innerhalb dieses Zeitraums werden die ersten vier Stunden der überlassenen Arbeitskraft nicht verrechnet.
Es besteht kein Anspruch des Beschäftigers auf eine bestimmte Arbeitskraft. DEKRA Arbeit Austria GmbH ist berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit gegen andere, gleich geeignete, auszutauschen. Bei einer berechtigten Reklamation des Beschäftigers (siehe oben) werden die vertraglichen Verpflichtungen von DEKRA Arbeit Austria GmbH durch den Austausch der betroffenen Arbeitskraft durch eine geeignete Arbeitskraft innerhalb von drei Tagen erfüllt. Aus einem solchen Austausch innerhalb der obigen Frist kann der Beschäftiger keine weitgehenden Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, ableiten. Solche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Einsatz der überlassenen Arbeitskraft beim Beschäftiger erfolgt unter Überwachung, Anweisung und Kontrolle des Beschäftigers. Die Arbeitskraft ist in ihrem Vertrag mit DEKRA Arbeit Austria GmbH angehalten, die Anweisungen des Beschäftigers genauestens einzuhalten.
2. Rechtsbeziehungen der Parteien
2.1. Allgemeines
Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten auch dem Beschäftiger. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Gleichbehandlungsgesetz, in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten und für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote. DEKRA Arbeit Austria GmbH ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und erforderliche Auskünfte beim Beschäftiger einzuholen. Verletzen der Beschäftiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der Beschäftiger DEKRA Arbeit Austria GmbH für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verletzungen der genannten Bestimmungen ist DEKRA Arbeit Austria GmbH unverzüglich zu informieren.
Der Beschäftiger hat seine Pflichtet nach dem AÜG auf eigene Kosten zu erfüllen und hat DEKRA Arbeit Austria GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst die Ermöglichung des Zugangs der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrts- und Sozialmaßnahmen des Beschäftigers zu den gleichen Bedingungen wie für die Stammbelegschaft (sowie eine unterschiedliche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (§12 Abs. 6 AÜG)), sowie nach einer Überlassungsdauer von vier Jahren die Einbeziehung in ein allfälliges Betriebspensionssystem des Beschäftigers (§10 Abs. 1a AÜG)
Darüber hinaus sind bei entsprechend langer Betriebszugehörigkeit der überlassenen Arbeitskraft die Bestimmungen des ArbVG vom Beschäftiger zu beachten.
Arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen einer überlassenen Arbeitskraft (wie unentschuldigtes Fernbleiben, verspäteter Dienstantritt etc.) sind unverzüglich an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu melden. Meldet sich die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger krank, ist sie darauf hinzuweisen, sich auch umgehend bei DEKRA Arbeit Austria GmbH zu melden. Eine überlassene Arbeitskraft ist nicht berechtigt, rechtsverbindliche Willenserklärungen im Namen von DEKRA Arbeit Austria GmbH abzugeben oder entgegenzunehmen.
2.2. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderliche Unterweisungs‑, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung, Sicherheitsmaßnahmen und –vorkehrungen, Schutzeinrichtungen etc.) zu setzen und auf Nachfrage nachzuweisen; dies auch bei Arbeitsplatzwechsel.
Der Beschäftiger stellt der überlassenen Arbeitskraft die erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstungen in ordnungsgemäßem und vorschriftsmäßigem Zustand auf seine Kosten zur Verfügung und hat sich laufend zu vergewissern, dass die überlassenen Arbeitskräfte mit der Handhabung der von ihnen eigesetzten Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie den Allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften im Betrieb des Beschäftigers vertraut sind und dass diese auch eingehalten werden. Der Beschäftiger ist verpflichtet, DEKRA Arbeit Austria GmbH sowie auch die überlassene Arbeitskraft über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche andere Sicherheitsaspekte (insbesondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und DEKRA Arbeit Austria GmbH im erforderlichen Maß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten zu gewähren. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. Eine Überlassung ist ausschließlich zulässig, wenn die erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Arbeitskraft erfolgt ist, wovon sich der Beschäftiger zu überzeugen hat.
Arbeitsunfälle einer überlassenen Arbeitskraft sind DEKRA Arbeit Austria GmbH unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des wesentlichen Sachverhaltes und der eingetretenen Folgen des Arbeitsunfalles zu melde. Der Beschäftiger ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.
2.3. Auskunftspflicht gemäß §12
Für die Dauer der Überlassung gelten die kollektivvertraglichen und sonstigen Bestimmungen allgemeiner Art (insbesondere Betriebsvereinbarungen) des Beschäftigers, soweit sie die Arbeitszeit und Urlaub betreffen. Darüber hinaus sind für die korrekte Entlohnung der überlassenen Arbeitskraft die kollektivvertraglichen Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen zum Entgelt maßgeblich.
Der Beschäftiger informiert DEKRA Arbeit Austria GmbH Vertragsabschluss über alle für die Überlassung der jeweiligen Arbeitskraft wesentlichen Umstände sowie über die späteren Änderungen. Dies gilt insbesondere für den jeweils geltenden Kollektivvertrag, die Tätigkeit und Position der jeweils zu überlassenden Arbeitskraft inklusive benötigter Qualifikationen und sonstige für die kollektivvertragliche Einstufung und korrekte Entlohnung erforderlichen Umstände, die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen und sonstige verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art zu Arbeitszeit, Urlaub sowie (bei Arbeitern) zu Akkord- und Prämienarbeit und zu Fließarbeiten. Darüber hinaus über die voraussichtliche Lage der Normalarbeitszeit, die Art der zu verrichtenden Arbeit, allenfalls im Betrieb des Beschäfjtigers geltende Akkord- oder Prämiensysteme, das Bestehen betriebsüblicher Lohnhöhen, den genauen Ort der Arbeitsaufnahme und gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte oder im Ausland zu verrichten sind oder Nacht(schwer)arbeit zu leisten ist. Der Beschäftiger überprüft die richtige Übernahme der Information in das Angebot oder die Auftragsbestätigung und verständigt DEKRA Arbeit Austria GmbH im Fall von Irrtümern oder Fehlern betreffend diese Daten; derartige Irrtümer oder Fehler können, auch rückwirkend, zu einer Neukalkulation des Entgelts von DEKRA Arbeit Austria GmbH führen.
Der Beschäftiger übermittelt für jede Arbeitsposition das vollständige und unterzeichnete Stellenprofil. Der Beschäftiger setzt die überlassene Arbeitskraft nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation und im vorhergesehenen Tätigkeitsgebiet gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung und Stellenprofil ein. Änderungen des Dienstortes, der Arbeitszeit oder der vereinbarten Tätigkeiten während eines Einsatzes sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von DEKRA Arbeit Austria GmbH im Vorhinein zulässig.
Der Beschäftiger haftet DEKRA Arbeit Austria GmbH für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der genannten Informationen. Entstehen DEKRA Arbeit Austria GmbH aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers Aufwendungen jeglicher Art, sind diese zur Gänze vom Beschäftiger zu übernehmen.
Stellt sich heraus, dass eine überlassene Arbeitskraft nicht bzw. nicht mehr die vereinbarte generelle Eignung aufweist, ist DEKRA Arbeit Austria GmbH umgehend in Kenntnis zu setzen.
2.4. Änderung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit
Der Beschäftiger ist nur berechtigt, den Arbeitnehmer zur Durchführung der im Vertrag vereinbarten Tätigkeit einzusetzen. Der Arbeitnehmer darf daher ausschließlich Geräte, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Arbeitsmaterialien benutzen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit der DEKRA Arbeit Austria GmbH zu vereinbaren, wobei die DEKRA Arbeit Austria GmbH auf die besonderen Wünsche und Anforderungen im Beschäftigerbetrieb angemessen Rücksicht nehmen wird.
Soll der überlassene Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Beschäftiger die DEKRA Arbeit Austria GmbH im Voraus darüber zu unterrichten und deren schriftliche Zustimmung einzuholen.
2.5. Stundenaufzeichnung
Grundlage der Rechnungslegung entsprechend den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen bilden die Stundenaufzeichnungen. Diese sind vom Beschäftiger zu kontrollieren und wöchentlich, spätestens jedoch am 3. Werktag des Folgemonats für das gesamte Monat an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu übermitteln.
Sollte sich später herausstellen, dass Art oder Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in der Stundenaufzeichnung zu Ungunsten von DEKRA Arbeit Austria GmbH, aus welchem Grund immer, unrichtig festgehalten wurden, ist DEKRA Arbeit Austria GmbH berechtigt, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung vorzunehmen. Die Verjährungsfrist hinsichtlich solcher Nachforderungen beginnt frühestens ab der nachweislichen Kenntnis von DEKRA Arbeit Austria GmbH von der Unrichtigkeit der Stundenaufzeichnung. Als Arbeitszeit gelten alle begonnenen Stunden in denen die überlassene Arbeitskraft dem Beschäftiger zur Verfügung stand, unabhängig davon, ob der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt hat. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraumes aus Gründen, die nicht von DEKRA Arbeit Austria GmbH verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskraft wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlungen oder Streik beim Beschäftiger). Der Beschäftiger hat DEKRA Arbeit Austria GmbH umgehend über solche Ereignisse zu informieren.
2.6. Geheimhaltung
Die DEKRA Arbeit Austria GmbH und der überlassene Arbeitnehmer sind soweit rechtlich zulässig zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Beschäftigers verpflichtet. Eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung hat der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übernommen.
3 Rückstellung des Arbeitnehmers
Bei Arbeitern gilt eine Rückstellfrist von 14 Tagen als vereinbart, wobei zu jedem Freitag rückgestellt werden kann. Bei Angestellten gilt eine Rückstellfrist von sechs Wochen als vereinbart, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann. Ergeben sich aufgrund der Dauer der Beschäftigung im Beschäftigerbetrieb höhere Kündigungsfristen, so gelten sinngemäß die entsprechenden Rückstellfristen. Ungeachtet der vereinbarten Rückstellfrist hat der Beschäftiger DEKRA Arbeit Austria GmbH jeweils mindestens vierzehn Tage im Voraus darüber in Kenntnis zu setzen, damit DEKRA Arbeit Austria GmbH die überlassene Arbeitskraft entsprechend informieren kann (§12 Abs. 6 AÜG). Die Auflösungsabgabe, die aufgrund der Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft anfällt, ist vom Beschäftiger zu tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Mindestüberlassungsdauer 6 Monate. Wird die überlassene Arbeitskraft während dieser Mindestüberlassungsdauer in ein Vertragsverhältnis mit dem Beschäftiger übernommen, kann DEKRA Arbeit Austria GmbH für den entstandenen Rekrutierungsaufwand einen angemessenen Aufwandersatz in der Höhe von 2 Bruttomonatsgehälter bei Arbeitern bzw. 18% des Bruttojahresgehalts bei Angestellten in Rechnung stellen. Dem gleichgestellt ist die Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser bzw. Personalbereitsteller. Für den Fall, dass der Beschäftiger mit einem von DEKRA Arbeit Austria GmbH namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens ein Vertragsverhältnis eingeht, sind vom Beschäftiger ebenfalls Aufwandersätze in oben genannter Höhe zu entrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, DEKRA Arbeit Austria GmbH umgehend den Beschäftigungsbeginn sowie das vereinbarte Bruttomonats- bzw. Bruttojahresgehalt bekannt zu geben.
4. Preise und Zahlung
4.1. Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugunsten der DEKRA Arbeit Austria GmbH vereinbarte Vergütung gilt zuzüglich der Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung leisten.
4.3. Die Höhe des jeweiligen an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu leistenden Entgelts ergibt sich auf dem vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von DEKRA Arbeit Austria GmbH. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von DEKRA Arbeit Austria GmbH erteilt so kann DEKRA Arbeit Austria GmbH jenes Entgelt geltend machen, das ihren üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Entgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Für den Fall, dass die überlassene Arbeitskraft Tätigkeiten verrichtet, welche einer höherwertigen als der vereinbarten Qualifikationsstufe (siehe 2.4) entsprechen, ist DEKRA Arbeit Austria GmbH berechtigt, ein dem höherwertigen Tätigkeitsbereich entsprechendes höhere Entgelt zu verrechnen. Ein geringwertiger Einsatz vermindert das an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu leistende Entgelt nicht.
4.4 Erhöhungen der Mindestlöhne bzw. –gehälter, die DEKRA Arbeit Austria GmbH gegenüber den überlassenen Arbeitskräften laut anzuwendenden Kollektivverträgen zu tragen hat, führen automatisch mit ihrem jeweiligen Inkrafttreten zur Erhöhung des Entgelts von DEKRA Arbeit Austria GmbH für die betroffenen Arbeitskräfte um den Prozentsatz der Erhöhung der Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter zuzüglich jährlicher Inflationsanpassung. Hat DEKRA Arbeit Austria GmbH aufgrund von Änderungen in Gesetzen oder den anzuwendenden Betriebsvereinbarungen des Beschäftigers zwingend weitere oder höhere Leistungen an die überlassenen Arbeitskräfte zu erbringen, oder sollten weitere oder höhere Zahlungen an Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger) zu leisten sein als jene, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von DEKRA Arbeit Austria GmbH zugrunde legen, kann DEKRA Arbeit Austria GmbH sein Entgelt um den Bruttobetrag solcher Leistungen (plus allfälliger Lohnnebenkosten) erhöhen.
4.5. Leistungslohnsystem (Art. XII KV-AKÜ): wenn ein überlassener Arbeiter beim Beschäftiger ein Akkord- oder Leistungslohnsystem besteht bzw. auf dem betriebsübliche Prämien bezahlt werden, hat der Beschäftiger die daraus resultierenden Mehraufwendungen an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu bezahlen (Bruttoentgelt plus Lohnnebenkosten sowie Aufschlag). Der Beschäftiger hat DEKRA Arbeit Austria GmbH längstens binnen 14 Tagen nach Beginn eines solchen Einsatzes bzw. einer allenfalls späteren Einführung eines solchen Systems schriftlich mitzuteilen, ob DEKRA Arbeit Austria GmbH dem überlassenen Arbeite entweder (Variante A) die betriebsüblichen Leistungslöhne bzw. die betriebsüblichen Löhne und Prämien oder (Variante B) den kollektivvertraglichen Lohn für vergleichbare Arbeiter des Beschäftigers zuzüglich eines Zuschlags von 30% bezahlen soll. Diese Regelung gilt bei Fließarbeiten, die takt- und leistungsgebunden sind, sinngemäß. Der Zuschlag von 30% gilt jedenfalls, sofern DEKRA Arbeit Austria GmbH das Wahlrecht nicht binnen vier Wochen ab Einsatzbeginn bzw. Einführung eines solchen Systems gegenüber dem überlassenen Arbeiter ausüben kann. Im Falle der Variante A hat der Beschäftiger laufend jene Informationen zu übermitteln, welche DEKRA Arbeit Austria GmbH zur korrekten Entlohnung benötigt.
5. Haftung
5.1. Die DEKRA Arbeit Austria GmbH haftet in Bezug auf den überlassenen Arbeitnehmer nur für die rechtzeitige Bereitstellung und die ordnungsgemäße Auswahl eines für die Tätigkeit geeigneten und ausreichend qualifizierten Arbeitnehmers (- nachfolgend „Auswahlhaftung“
genannt -). Die Auswahlhaftung der DEKRA Arbeit Austria GmbH ist ausgeschlossen, wenn der überlassene Arbeitnehmer mit einer in dem Arbeitnehmerüberlassungsauftrag nicht genannten Tätigkeit betraut wird. Die DEKRA Arbeit Austria GmbH haftet nicht für Schäden, die ein Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht; entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringt. Satz 3 gilt nicht, wenn der jeweilige Schaden auf ein Auswahlverschulden der DEKRA Arbeit Austria GmbH zurückzuführen ist.
5.2. Für eine Verletzung der in Ziff. 6.1. und/oder in einer Rahmenvereinbarung genannten oder sich kraft Gesetzes ergebenden Pflicht haftet die DEKRA Arbeit Austria GmbH nur, wenn die DEKRA Arbeit Austria GmbH oder ein gesetzlicher Vertreter der DEKRA Arbeit Austria GmbH die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
5.3. Die Haftung der DEKRA Arbeit Austria GmbH ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn die DEKRA Arbeit Austria GmbH oder ein gesetzlicher Vertreter der DEKRA Arbeit Austria GmbH den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.
5.4. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der DEKRA Arbeit Austria GmbH die Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat DEKRA Arbeit Austria GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen die DEKRA Arbeit Austria GmbH, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten; der Beschäftiger kann aufgrund solcher Umstände erst zurücktreten, wenn die Verzögerung bereits länger als zwei Wochen andauert. Hat die DEKRA Arbeit Austria GmbH die Verzögerung hingegen gemäß Ziff. 6.1. und 6.2. zu vertreten, gelten hinsichtlich eines Rücktritts des Beschäftigers ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
5.5. Der Beschäftiger stellt die DEKRA Arbeit Austria GmbH von solchen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer fehlerhaften Ausführung einer von dem überlassenen Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit gegenüber der DEKRA Arbeit Austria GmbH geltend machen.
5.6. Der Beschäftiger stellt die DEKRA Arbeit Austria GmbH von solchen Ansprüchen eines an ihn überlassenen Arbeitnehmers frei, die dieser wegen einer Verletzung der den Beschäftiger treffenden Pflichten zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit des Arbeitnehmers gegenüber der DEKRA Arbeit Austria GmbH geltend macht.
6. Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung
Der Beschäftiger und DEKRA Arbeit Austria GmbH verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich und befristet vertraulich zu behandeln. DEKRA Arbeit Austria GmbH hat die überlassenen Arbeitskräfte im Dienstvertrag zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers verpflichtet. Soweit der Beschäftiger der überlassenen Arbeitskraft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich macht, übernimmt DEKRA Arbeit Austria GmbH für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung keine Haftung und schließt hiermit sämtliche Schadenersatzforderungen aus. Dem Beschäftiger steht der Abschluss eigener Geheimhaltungserklärungen mit der überlassenen Arbeitskraft offen. Soweit DEKRA Arbeit Austria GmbH dem Beschäftiger personenbezogenen Daten, insbesondere besondere Kategorien von personenbezogenen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten von Bewerbern, Kandidaten oder überlassenen Arbeitskräften übermittelt oder der Beschäftiger solche Daten von überlassenen Arbeitskräften verarbeitet, hat der Beschäftiger die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, Bewerbungsunterlagen und Daten von Kandidaten nicht an Dritte zu übermitteln, diese wenn notwendig zu berichtigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren. Die Verwendung solcher von DEKRA Arbeit Austria GmbH an den Beschäftiger vermittelten personenbezogenen Daten für andere Zwecke als die Auswahl von Überlassung von Arbeitskräfte ist unzulässig und wird hiermit ausdrücklich untersagt. Der Beschäftiger erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von DEKRA Arbeit Austria GmbH angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem oder postalischem Wege sowie einer telefonischen Kontaktaufnahme durch DEKRA Arbeit Austria GmbH ausdrücklich einverstanden.
7. Diensterfindungen
Ist ein überlassener Angestellter an einer Diensterfindung beteiligt, hat DEKRA Arbeit Austria GmbH gem. §12 des KV Allgemeines Gewerbe Anspruch auf Anbietung der Diensterfindung. Für den Fall, dass die Übertragung bzw. Abtretung dieser Erfindung an den Beschäftiger vereinbart wird, hat der Beschäftiger die Kosten für die Vergügung an die Arbeitskraft zur Gänze zu tragen, dies auch, wenn die Beschäftigung beim Kunden zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits beendet ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass mit einem überlassenen Arbeiter die Anbietung einer Diensterfindung an DEKRA Arbeit Austria GmbH vereinbart ist.
8. Gerichtsstand/Schlussbestimmungen
8.1. Gerichtsstand Für den Vertrag zwischen der DEKRA Arbeit Austria GmbH und dem Beschäftiger gilt das österreichische Recht unter Ausschluss von Verweisungsformen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am weitestgehenden entspricht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB dürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von DEKRA Arbeit Austria GmbH in Wien. Der gleiche Gerichtsstand gilt sofern unser Arbeitnehmer an einen Beschäftiger für eine Tätigkeit im Inland überlassen wird, der Entleiher jedoch bei Abschluss dieses Vertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt keinen allgemeinen Gerichtsstand (mehr) im Inland hat oder ein solcher nicht bekannt ist.
8.2. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine unbewusste Regelungslücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Beschäftiger und die DEKRA Arbeit Austria GmbH verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.