Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen DEKRA Arbeit Austria GmbH

1. Allge­meines


1.1. Geltungs­be­reich
Diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der DEKRA Arbeit Austria GmbH sind Bestand­teil des mit dem Kunden – nach­fol­gend „Beschäf­tiger“ – abge­schlos­senen Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trages und gelten in Ergän­zung dazu. Sie liegen allen Leistungen der DEKRA Arbeit Austria GmbH zugrunde, gelten sowohl für Folge­auf­träge als auch bei stän­digen Geschäfts­be­zie­hungen und sind daher ausdrück­lich Bestand­teil aller – auch zukünf­tigen – Ange­bote, Aufträge und Verträge der DEKRA Arbeit Austria GmbH auf dem Gebiet der Arbeit­neh­mer­über­las­sung.
Der Geltung von abwei­chenden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Entlei­hers wird ausdrück­lich widersprochen.

1.2. Vertrags­schluss
Arbeits­kräf­te­über­las­sungs­ver­träge bedürfen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG der Schrift­form und werden für die DEKRA Arbeit Austria GmbH erst verbind­lich, wenn für jeden Auftrag eine vom Beschäf­tiger unter­zeich­nete Vertrags­ur­kunde vorliegt. Auch Ände­rungen, Ergän­zungen und Neben­ab­reden jedweder Art sind nur wirksam, wenn sie schrift­lich erfolgen und von beiden Seiten unter­zeichnet werden. Dies gilt insbe­son­dere auch für Auskünfte und Zusagen von Mitar­bei­tern der DEKRA Arbeit Austria GmbH sowie die Ände­rung des Schrift­form­erfor­der­nisses an sich.

1.3. Leistungs­um­fang
DEKRA Arbeit Austria GmbH beschäf­tigt Arbeits­kräfte zur Über­las­sung an Dritte, über­nimmt die Orga­ni­sa­tion der Bereit­stel­lung von Arbeits­kräften an den Beschäf­tiger, oder vermit­telt Arbeits­kräfte zur Fixan­stel­lung beim Beschäf­tiger.
Die Perso­nal­be­reit­stel­lung durch DEKRA Arbeit Austria GmbH erfolgt unter Berück­sich­ti­gung der gültigen gesetz­li­chen Rege­lungen, insbe­son­dere des Arbeits­kräf­te­über­las­sungs­ge­setzes (AÜG) sowie des Kollek­tiv­ver­trages für das Gewerbe der Arbeits­kräf­te­über­las­sung (KV AKÜ) bzw. des Kollek­tiv­ver­trages für Ange­stellte im Hand­werk, im Bewerbe sowie in der Dienst­lei­stung (KV Allg. Gewerbe) in der jeweils gültigen Fassung.
DEKRA Arbeit Austria GmbH hat die über­las­senen Arbeits­kräfte indi­vi­duell gete­stet und einer sorg­fäl­tigen Auswahl unter­zogen und leistet für die grund­sätz­liche Arbeits­fä­hig­keit und Arbeits­wil­lig­keit, sowie die gene­relle Eignung der über­las­senen Arbeits­kraft für die verein­barte Tätig­keit Gewähr, jedoch nicht für eine beson­dere Quali­fi­ka­tion der über­las­senen Arbeits­kraft oder eine bestimmte Qualität der ausge­führten Arbeiten oder einen bestimmten Arbeits­er­folg.
DEKRA Arbeit Austria GmbH schuldet nur dann eine beson­dere Quali­fi­ka­tion der über­las­senen Arbeits­kraft, wenn eine solche vertrag­lich ausdrück­lich verein­bart wurde.
Der Beschäf­tiger ist verpflichtet, umge­hend nach Beginn der Über­las­sung die Eignung der über­las­senen Arbeits­kraft sowie die Quali­fi­ka­tionen zu über­prüfen. Der Beschäf­tiger ist inner­halb der ersten vier Stunden ab Dienst­an­tritt der über­las­senen Arbeits­kraft verpflichtet, eine even­tu­elle Nicht­eig­nung des über­las­senen Mitar­bei­ters bei DEKRA Arbeit Austria GmbH zu rekla­mieren, widri­gen­falls Ansprüche auf Gewähr­lei­stung und Scha­den­er­satz ausge­schlossen sind. Bei gerecht­fer­tigter Rekla­ma­tion inner­halb dieses Zeit­raums werden die ersten vier Stunden der über­las­senen Arbeits­kraft nicht verrechnet.
Es besteht kein Anspruch des Beschäf­ti­gers auf eine bestimmte Arbeits­kraft. DEKRA Arbeit Austria GmbH ist berech­tigt, über­las­sene Arbeits­kräfte jeder­zeit gegen andere, gleich geeig­nete, auszu­tau­schen. Bei einer berech­tigten Rekla­ma­tion des Beschäf­ti­gers (siehe oben) werden die vertrag­li­chen Verpflich­tungen von DEKRA Arbeit Austria GmbH durch den Austausch der betrof­fenen Arbeits­kraft durch eine geeig­nete Arbeits­kraft inner­halb von drei Tagen erfüllt. Aus einem solchen Austausch inner­halb der obigen Frist kann der Beschäf­tiger keine weit­ge­henden Ansprüche, insbe­son­dere keine Scha­den­er­satz­an­sprüche, ableiten. Solche sind ausdrück­lich ausge­schlossen. Der Einsatz der über­las­senen Arbeits­kraft beim Beschäf­tiger erfolgt unter Über­wa­chung, Anwei­sung und Kontrolle des Beschäf­ti­gers. Die Arbeits­kraft ist in ihrem Vertrag mit DEKRA Arbeit Austria GmbH ange­halten, die Anwei­sungen des Beschäf­ti­gers genaue­stens einzuhalten.

2. Rechts­be­zie­hungen der Parteien 

2.1. Allge­meines
Für die Dauer der Über­las­sung obliegen die Fürsor­ge­pflichten auch dem Beschäf­tiger. Der Beschäf­tiger ist verpflichtet, sämt­liche gesetz­liche Bestim­mungen, insbe­son­dere das Arbeit­neh­mer­schutz­ge­setz, das Arbeits­kräf­te­über­las­sungs­ge­setz, das Auslän­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz, das Arbeits­zeit­ge­setz, das Arbeits­ru­he­ge­setz und das Gleich­be­hand­lungs­ge­setz, in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten und für die Einhal­tung dieser gesetz­li­chen Bestim­mungen zu sorgen. Für die Dauer der Über­las­sung gilt der Beschäf­tiger als Arbeit­geber der über­las­senen Arbeits­kräfte im Sinne der Arbeit­neh­mer­schutz­vor­schriften, Gleich­be­hand­lungs­vor­schriften und Diskri­mi­nie­rungs­ver­bote. DEKRA Arbeit Austria GmbH ist jeder­zeit berech­tigt, die Einhal­tung dieser Verpflich­tungen zu über­prüfen und erfor­der­liche Auskünfte beim Beschäf­tiger einzu­holen. Verletzen der Beschäf­tiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetz­liche oder vertrag­liche Bestim­mungen, so hält der Beschäf­tiger DEKRA Arbeit Austria GmbH für allfäl­lige daraus resul­tie­rende Nach­teile schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verlet­zungen der genannten Bestim­mungen ist DEKRA Arbeit Austria GmbH unver­züg­lich zu infor­mieren.
Der Beschäf­tiger hat seine Pflichtet nach dem AÜG auf eigene Kosten zu erfüllen und hat DEKRA Arbeit Austria GmbH dies­be­züg­lich schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst die Ermög­li­chung des Zugangs der über­las­senen Arbeits­kraft zu den Wohl­fahrts- und Sozi­al­maß­nahmen des Beschäf­ti­gers zu den glei­chen Bedin­gungen wie für die Stamm­be­leg­schaft (sowie eine unter­schied­liche Behand­lung nicht sach­lich gerecht­fer­tigt ist (§12 Abs. 6 AÜG)), sowie nach einer Über­las­sungs­dauer von vier Jahren die Einbe­zie­hung in ein allfäl­liges Betriebs­pen­si­ons­sy­stem des Beschäf­ti­gers (§10 Abs. 1a AÜG)
Darüber hinaus sind bei entspre­chend langer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit der über­las­senen Arbeits­kraft die Bestim­mungen des ArbVG vom Beschäf­tiger zu beachten.
Arbeits­recht­liche Pflicht­ver­let­zungen einer über­las­senen Arbeits­kraft (wie unent­schul­digtes Fern­bleiben, verspä­teter Dienst­an­tritt etc.) sind unver­züg­lich an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu melden. Meldet sich die über­las­sene Arbeits­kraft beim Beschäf­tiger krank, ist sie darauf hinzu­weisen, sich auch umge­hend bei DEKRA Arbeit Austria GmbH zu melden. Eine über­las­sene Arbeits­kraft ist nicht berech­tigt, rechts­ver­bind­liche Willens­er­klä­rungen im Namen von DEKRA Arbeit Austria GmbH abzu­geben oder entgegenzunehmen.

2.2. Arbeits­schutz und Arbeits­si­cher­heit
Der Beschäf­tiger ist verpflichtet, die erfor­der­liche Unterweisungs‑, Aufklä­rungs- und Gefah­ren­ab­wehr­maß­nahmen (Schutz­klei­dung, Sicher­heits­maß­nahmen und –vorkeh­rungen, Schutz­ein­rich­tungen etc.) zu setzen und auf Nach­frage nach­zu­weisen; dies auch bei Arbeits­platz­wechsel.
Der Beschäf­tiger stellt der über­las­senen Arbeits­kraft die erfor­der­li­chen Werk­zeuge, Ausrü­stungen, Arbeits­mittel und Arbeits­schutz­aus­rü­stungen in ordnungs­ge­mäßem und vorschrifts­mä­ßigem Zustand auf seine Kosten zur Verfü­gung und hat sich laufend zu verge­wis­sern, dass die über­las­senen Arbeits­kräfte mit der Hand­ha­bung der von ihnen eige­setzten Werk­zeuge, Geräte und Maschinen sowie den Allge­meinen und beson­deren Sicher­heits­vor­schriften im Betrieb des Beschäf­ti­gers vertraut sind und dass diese auch einge­halten werden. Der Beschäf­tiger ist verpflichtet, DEKRA Arbeit Austria GmbH sowie auch die über­las­sene Arbeits­kraft über die erfor­der­liche gesund­heit­liche Eignung und Unter­su­chungs­er­for­der­nisse, über die Notwen­dig­keit einer beson­deren ärzt­li­chen Über­wa­chung sowie über sämt­liche andere Sicher­heits­aspekte (insbe­son­dere Gefahren) des Arbeits­platzes zu infor­mieren und DEKRA Arbeit Austria GmbH im erfor­der­li­chen Maß Zugang zu den Sicher­heits- und Gesund­heits­do­ku­menten zu gewähren. Kosten allen­falls gesetz­lich vorge­schrie­bener oder betriebs­be­dingter medi­zi­ni­scher Unter­su­chungen gehen zu Lasten des Beschäf­ti­gers. Eine Über­las­sung ist ausschließ­lich zulässig, wenn die erfor­der­li­chen Eignungs- und Folge­un­ter­su­chungen durch­ge­führt wurden und keine bescheid­mä­ßige Fest­stel­lung der gesund­heit­li­chen Nicht­eig­nung der betref­fenden Arbeits­kraft erfolgt ist, wovon sich der Beschäf­tiger zu über­zeugen hat.
Arbeits­un­fälle einer über­las­senen Arbeits­kraft sind DEKRA Arbeit Austria GmbH unver­züg­lich schrift­lich unter Bekannt­gabe des wesent­li­chen Sach­ver­haltes und der einge­tre­tenen Folgen des Arbeits­un­falles zu melde. Der Beschäf­tiger ist zur Meldung des Arbeits­un­falls an die entspre­chenden Behörden verpflichtet.

2.3. Auskunfts­pflicht gemäß §12
Für die Dauer der Über­las­sung gelten die kollek­tiv­ver­trag­li­chen und sonstigen Bestim­mungen allge­meiner Art (insbe­son­dere Betriebs­ver­ein­ba­rungen) des Beschäf­ti­gers, soweit sie die Arbeits­zeit und Urlaub betreffen. Darüber hinaus sind für die korrekte Entloh­nung der über­las­senen Arbeits­kraft die kollek­tiv­ver­trag­li­chen Bestim­mungen und Betriebs­ver­ein­ba­rungen zum Entgelt maßgeb­lich.
Der Beschäf­tiger infor­miert DEKRA Arbeit Austria GmbH Vertrags­ab­schluss über alle für die Über­las­sung der jewei­ligen Arbeits­kraft wesent­li­chen Umstände sowie über die späteren Ände­rungen. Dies gilt insbe­son­dere für den jeweils geltenden Kollek­tiv­ver­trag, die Tätig­keit und Posi­tion der jeweils zu über­las­senden Arbeits­kraft inklu­sive benö­tigter Quali­fi­ka­tionen und sonstige für die kollek­tiv­ver­trag­liche Einstu­fung und korrekte Entloh­nung erfor­der­li­chen Umstände, die jeweils geltenden Betriebs­ver­ein­ba­rungen und sonstige verbind­li­chen Bestim­mungen allge­meiner Art zu Arbeits­zeit, Urlaub sowie (bei Arbei­tern) zu Akkord- und Prämi­en­ar­beit und zu Fließ­ar­beiten. Darüber hinaus über die voraus­sicht­liche Lage der Normal­ar­beits­zeit, die Art der zu verrich­tenden Arbeit, allen­falls im Betrieb des Beschäfj­ti­gers geltende Akkord- oder Prämi­en­sy­steme, das Bestehen betriebs­üb­li­cher Lohn­höhen, den genauen Ort der Arbeits­auf­nahme und gege­be­nen­falls die Tatsache, dass auch Arbeiten außer­halb der Betriebs­stätte oder im Ausland zu verrichten sind oder Nacht(schwer)arbeit zu leisten ist. Der Beschäf­tiger über­prüft die rich­tige Über­nahme der Infor­ma­tion in das Angebot oder die Auftrags­be­stä­ti­gung und verstän­digt DEKRA Arbeit Austria GmbH im Fall von Irrtü­mern oder Fehlern betref­fend diese Daten; derar­tige Irrtümer oder Fehler können, auch rück­wir­kend, zu einer Neukal­ku­la­tion des Entgelts von DEKRA Arbeit Austria GmbH führen.
Der Beschäf­tiger über­mit­telt für jede Arbeits­po­si­tion das voll­stän­dige und unter­zeich­nete Stel­len­profil. Der Beschäf­tiger setzt die über­las­sene Arbeits­kraft nur entspre­chend der verein­barten Quali­fi­ka­tion und im vorher­ge­se­henen Tätig­keits­ge­biet gemäß Angebot bzw. Auftrags­be­stä­ti­gung und Stel­len­profil ein. Ände­rungen des Dienst­ortes, der Arbeits­zeit oder der verein­barten Tätig­keiten während eines Einsatzes sind nur nach ausdrück­li­cher Zustim­mung von DEKRA Arbeit Austria GmbH im Vorhinein zulässig.
Der Beschäf­tiger haftet DEKRA Arbeit Austria GmbH für die Voll­stän­dig­keit, Aktua­lität und Rich­tig­keit der genannten Infor­ma­tionen. Entstehen DEKRA Arbeit Austria GmbH aufgrund von unrich­tigen oder unvoll­stän­digen Infor­ma­tionen des Beschäf­ti­gers Aufwen­dungen jegli­cher Art, sind diese zur Gänze vom Beschäf­tiger zu über­nehmen.
Stellt sich heraus, dass eine über­las­sene Arbeits­kraft nicht bzw. nicht mehr die verein­barte gene­relle Eignung aufweist, ist DEKRA Arbeit Austria GmbH umge­hend in Kenntnis zu setzen.

2.4. Ände­rung der tatsäch­lich ausge­übten Tätig­keit
Der Beschäf­tiger ist nur berech­tigt, den Arbeit­nehmer zur Durch­füh­rung der im Vertrag verein­barten Tätig­keit einzu­setzen. Der Arbeit­nehmer darf daher ausschließ­lich Geräte, Werk­zeuge, Maschinen und sonstige Arbeits­ma­te­ria­lien benutzen, die zur Ausfüh­rung dieser Tätig­keit erfor­der­lich sind.
Alle wesent­li­chen Merk­male der Tätig­keit sowie etwaige Neudis­po­si­tionen sind ausschließ­lich mit der DEKRA Arbeit Austria GmbH zu verein­baren, wobei die DEKRA Arbeit Austria GmbH auf die beson­deren Wünsche und Anfor­de­rungen im Beschäf­ti­ger­be­trieb ange­messen Rück­sicht nehmen wird.
Soll der über­las­sene Arbeit­nehmer mit anderen Tätig­keiten betraut oder an einem anderen Tätig­keitsort einge­setzt werden, so hat der Beschäf­tiger die DEKRA Arbeit Austria GmbH im Voraus darüber zu unter­richten und deren schrift­liche Zustim­mung einzuholen.

2.5. Stun­den­auf­zeich­nung
Grund­lage der Rech­nungs­le­gung entspre­chend den im Angebot bzw. der Auftrags­be­stä­ti­gung ange­führten Bedin­gungen bilden die Stun­den­auf­zeich­nungen. Diese sind vom Beschäf­tiger zu kontrol­lieren und wöchent­lich, späte­stens jedoch am 3. Werktag des Folge­mo­nats für das gesamte Monat an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu über­mit­teln.
Sollte sich später heraus­stellen, dass Art oder Umfang der Beschäf­ti­gung der über­las­senen Arbeits­kraft in der Stun­den­auf­zeich­nung zu Ungun­sten von DEKRA Arbeit Austria GmbH, aus welchem Grund immer, unrichtig fest­ge­halten wurden, ist DEKRA Arbeit Austria GmbH berech­tigt, auf Basis der tatsäch­lich gelei­steten Tätig­keit eine Nach­ver­rech­nung vorzu­nehmen. Die Verjäh­rungs­frist hinsicht­lich solcher Nach­for­de­rungen beginnt frühe­stens ab der nach­weis­li­chen Kenntnis von DEKRA Arbeit Austria GmbH von der Unrich­tig­keit der Stun­den­auf­zeich­nung. Als Arbeits­zeit gelten alle begon­nenen Stunden in denen die über­las­sene Arbeits­kraft dem Beschäf­tiger zur Verfü­gung stand, unab­hängig davon, ob der Beschäf­tiger die über­las­sene Arbeits­kraft tatsäch­lich einge­setzt hat. Unter­bleibt der Einsatz von über­las­senen Arbeits­kräften während des verein­barten Zeit­raumes aus Gründen, die nicht von DEKRA Arbeit Austria GmbH verschuldet worden sind, bleibt der Beschäf­tiger zur vollen Entgelts­lei­stung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nicht­ver­wen­dung der über­las­senen Arbeits­kraft wegen eines unab­wend­baren Ereig­nisses (z.B. Betriebs­ver­samm­lungen oder Streik beim Beschäf­tiger). Der Beschäf­tiger hat DEKRA Arbeit Austria GmbH umge­hend über solche Ereig­nisse zu informieren.

2.6. Geheim­hal­tung
Die DEKRA Arbeit Austria GmbH und der über­las­sene Arbeit­nehmer sind soweit recht­lich zulässig zur Geheim­hal­tung aller Geschäfts­an­ge­le­gen­heiten des Beschäf­ti­gers verpflichtet. Eine entspre­chende Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung hat der Arbeit­nehmer arbeits­ver­trag­lich übernommen.

3 Rück­stel­lung des Arbeitnehmers 

Bei Arbei­tern gilt eine Rück­stell­frist von 14 Tagen als verein­bart, wobei zu jedem Freitag rück­ge­stellt werden kann. Bei Ange­stellten gilt eine Rück­stell­frist von sechs Wochen als verein­bart, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurück­ge­stellt werden kann. Ergeben sich aufgrund der Dauer der Beschäf­ti­gung im Beschäf­ti­ger­be­trieb höhere Kündi­gungs­fri­sten, so gelten sinn­gemäß die entspre­chenden Rück­stell­fri­sten.
Unge­achtet der verein­barten Rück­stell­frist hat der Beschäf­tiger DEKRA Arbeit Austria GmbH jeweils minde­stens vier­zehn Tage im Voraus darüber in Kenntnis zu setzen, damit DEKRA Arbeit Austria GmbH die über­las­sene Arbeits­kraft entspre­chend infor­mieren kann (§12 Abs. 6 AÜG). Die Auflö­sungs­ab­gabe, die aufgrund der Rück­stel­lung einer über­las­senen Arbeits­kraft anfällt, ist vom Beschäf­tiger zu tragen.
Sofern nichts anderes verein­bart wurde, beträgt die Mindest­über­las­sungs­dauer 6 Monate. Wird die über­las­sene Arbeits­kraft während dieser Mindest­über­las­sungs­dauer in ein Vertrags­ver­hältnis mit dem Beschäf­tiger über­nommen, kann DEKRA Arbeit Austria GmbH für den entstan­denen Rekru­tie­rungs­auf­wand einen ange­mes­senen Aufwan­der­satz in der Höhe von 2 Brut­to­mo­nats­ge­hälter bei Arbei­tern bzw. 18% des Brut­to­jah­res­ge­halts bei Ange­stellten in Rech­nung stellen. Dem gleich­ge­stellt ist die Beschäf­ti­gung einer über­las­senen Arbeits­kraft im Betrieb des Beschäf­ti­gers über einen anderen Arbeits­kräf­te­über­lasser bzw. Perso­nal­be­reit­steller.
Für den Fall, dass der Beschäf­tiger mit einem von DEKRA Arbeit Austria GmbH namhaft gemachten Kandi­daten inner­halb von 6 Monaten nach erst­ma­liger Bekannt­gabe des Namens ein Vertrags­ver­hältnis eingeht, sind vom Beschäf­tiger eben­falls Aufwan­der­sätze in oben genannter Höhe zu entrichten. Der Auftrag­geber verpflichtet sich zu diesem Zweck, DEKRA Arbeit Austria GmbH umge­hend den Beschäf­ti­gungs­be­ginn sowie das verein­barte Brut­to­mo­nats- bzw. Brut­to­jah­res­ge­halt bekannt zu geben.

4. Preise und Zahlung 

4.1. Die im Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trag zugun­sten der DEKRA Arbeit Austria GmbH verein­barte Vergü­tung gilt zuzüg­lich der Zuschläge für Über­stunden, Nacht­ar­beit, Schicht­ar­beit, Arbeit an Sonn- und Feier­tagen und zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer.
4.2. Die Zahlungen sind ohne Abzug inner­halb von 8 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung leisten.
4.3. Die Höhe des jewei­ligen an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu leistenden Entgelts ergibt sich auf dem vom Beschäf­tiger unter­zeich­neten Angebot oder aus der Auftrags­be­stä­ti­gung von DEKRA Arbeit Austria GmbH. Wird ein Auftrag ohne vorhe­riges Angebot von DEKRA Arbeit Austria GmbH erteilt so kann DEKRA Arbeit Austria GmbH jenes Entgelt geltend machen, das ihren übli­chen Kondi­tionen oder einem ange­mes­senen Entgelt entspricht. Das im Angebot oder der Auftrags­be­stä­ti­gung ange­führte Entgelt versteht sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steuer.
Für den Fall, dass die über­las­sene Arbeits­kraft Tätig­keiten verrichtet, welche einer höher­wer­tigen als der verein­barten Quali­fi­ka­ti­ons­stufe (siehe 2.4) entspre­chen, ist DEKRA Arbeit Austria GmbH berech­tigt, ein dem höher­wer­tigen Tätig­keits­be­reich entspre­chendes höhere Entgelt zu verrechnen. Ein gering­wer­tiger Einsatz vermin­dert das an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu leistende Entgelt nicht.
4.4 Erhö­hungen der Mindest­löhne bzw. –gehälter, die DEKRA Arbeit Austria GmbH gegen­über den über­las­senen Arbeits­kräften laut anzu­wen­denden Kollek­tiv­ver­trägen zu tragen hat, führen auto­ma­tisch mit ihrem jewei­ligen Inkraft­treten zur Erhö­hung des Entgelts von DEKRA Arbeit Austria GmbH für die betrof­fenen Arbeits­kräfte um den Prozent­satz der Erhö­hung der Mindest­löhne bzw. Mindest­ge­hälter zuzüg­lich jähr­li­cher Infla­ti­ons­an­pas­sung. Hat DEKRA Arbeit Austria GmbH aufgrund von Ände­rungen in Gesetzen oder den anzu­wen­denden Betriebs­ver­ein­ba­rungen des Beschäf­ti­gers zwin­gend weitere oder höhere Leistungen an die über­las­senen Arbeits­kräfte zu erbringen, oder sollten weitere oder höhere Zahlungen an Dritte (z.B. Sozi­al­ver­si­che­rungs­träger) zu leisten sein als jene, welche dem Angebot oder der Auftrags­be­stä­ti­gung von DEKRA Arbeit Austria GmbH zugrunde legen, kann DEKRA Arbeit Austria GmbH sein Entgelt um den Brut­to­be­trag solcher Leistungen (plus allfäl­liger Lohn­ne­ben­ko­sten) erhöhen.
4.5. Leistungs­lohn­sy­stem (Art. XII KV-AKÜ): wenn ein über­las­sener Arbeiter beim Beschäf­tiger ein Akkord- oder Leistungs­lohn­sy­stem besteht bzw. auf dem betriebs­üb­liche Prämien bezahlt werden, hat der Beschäf­tiger die daraus resul­tie­renden Mehr­auf­wen­dungen an DEKRA Arbeit Austria GmbH zu bezahlen (Brut­to­ent­gelt plus Lohn­ne­ben­ko­sten sowie Aufschlag). Der Beschäf­tiger hat DEKRA Arbeit Austria GmbH läng­stens binnen 14 Tagen nach Beginn eines solchen Einsatzes bzw. einer allen­falls späteren Einfüh­rung eines solchen Systems schrift­lich mitzu­teilen, ob DEKRA Arbeit Austria GmbH dem über­las­senen Arbeite entweder (Vari­ante A) die betriebs­üb­li­chen Leistungs­löhne bzw. die betriebs­üb­li­chen Löhne und Prämien oder (Vari­ante B) den kollek­tiv­ver­trag­li­chen Lohn für vergleich­bare Arbeiter des Beschäf­ti­gers zuzüg­lich eines Zuschlags von 30% bezahlen soll. Diese Rege­lung gilt bei Fließ­ar­beiten, die takt- und leistungs­ge­bunden sind, sinn­gemäß. Der Zuschlag von 30% gilt jeden­falls, sofern DEKRA Arbeit Austria GmbH das Wahl­recht nicht binnen vier Wochen ab Einsatz­be­ginn bzw. Einfüh­rung eines solchen Systems gegen­über dem über­las­senen Arbeiter ausüben kann. Im Falle der Vari­ante A hat der Beschäf­tiger laufend jene Infor­ma­tionen zu über­mit­teln, welche DEKRA Arbeit Austria GmbH zur korrekten Entloh­nung benötigt.

5. Haftung


5.1. Die DEKRA Arbeit Austria GmbH haftet in Bezug auf den über­las­senen Arbeit­nehmer nur für die recht­zei­tige Bereit­stel­lung und die ordnungs­ge­mäße Auswahl eines für die Tätig­keit geeig­neten und ausrei­chend quali­fi­zierten Arbeit­neh­mers (- nach­fol­gend „Auswahl­haf­tung“
genannt -). Die Auswahl­haf­tung der DEKRA Arbeit Austria GmbH ist ausge­schlossen, wenn der über­las­sene Arbeit­nehmer mit einer in dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­auf­trag nicht genannten Tätig­keit betraut wird. Die DEKRA Arbeit Austria GmbH haftet nicht für Schäden, die ein Arbeit­nehmer in Ausübung oder anläss­lich seiner Tätig­keit verur­sacht; entspre­chendes gilt, wenn der Arbeit­nehmer seine Leistung nicht erbringt. Satz 3 gilt nicht, wenn der jewei­lige Schaden auf ein Auswahl­ver­schulden der DEKRA Arbeit Austria GmbH zurück­zu­führen ist.
5.2. Für eine Verlet­zung der in Ziff. 6.1. und/oder in einer Rahmen­ver­ein­ba­rung genannten oder sich kraft Gesetzes erge­benden Pflicht haftet die DEKRA Arbeit Austria GmbH nur, wenn die DEKRA Arbeit Austria GmbH oder ein gesetz­li­cher Vertreter der DEKRA Arbeit Austria GmbH die Pflicht­ver­let­zung vorsätz­lich oder grob fahr­lässig begangen hat; eine verschul­dens­un­ab­hän­gige Haftung ist ausge­schlossen. Im Falle von Verlet­zungen wesent­li­cher Vertrags­pflichten oder einer Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit wird auch für leichte Fahr­läs­sig­keit gehaftet.
5.3. Die Haftung der DEKRA Arbeit Austria GmbH ist beschränkt auf vorher­seh­bare und vertrags­ty­pi­sche Schäden; diese Beschrän­kung gilt nicht, wenn die DEKRA Arbeit Austria GmbH oder ein gesetz­li­cher Vertreter der DEKRA Arbeit Austria GmbH den Schaden vorsätz­lich oder grob fahr­lässig herbei­ge­führt haben oder der Schaden infolge der Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten oder der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit entstanden ist.
5.4. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereig­nissen, die der DEKRA Arbeit Austria GmbH die Über­las­sung eines geeig­neten Arbeit­neh­mers dauer­haft oder zeit­weise wesent­lich erschweren oder unmög­lich machen – insbe­son­dere Streik, Aussper­rung, Epide­mien, behörd­liche Anord­nungen – hat DEKRA Arbeit Austria GmbH auch bei verbind­lich verein­barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berech­tigen die DEKRA Arbeit Austria GmbH, die Über­las­sung um die Dauer der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­senen Anlauf­zeit hinaus­zu­schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trag zurück­zu­treten; der Beschäf­tiger kann aufgrund solcher Umstände erst zurück­treten, wenn die Verzö­ge­rung bereits länger als zwei Wochen andauert. Hat die DEKRA Arbeit Austria GmbH die Verzö­ge­rung hingegen gemäß Ziff. 6.1. und 6.2. zu vertreten, gelten hinsicht­lich eines Rück­tritts des Beschäf­ti­gers ausschließ­lich die gesetz­li­chen Bestim­mungen.
5.5. Der Beschäf­tiger stellt die DEKRA Arbeit Austria GmbH von solchen Ansprü­chen Dritter frei, die diese wegen einer fehler­haften Ausfüh­rung einer von dem über­las­senen Arbeit­nehmer geschul­deten Tätig­keit gegen­über der DEKRA Arbeit Austria GmbH geltend machen.
5.6. Der Beschäf­tiger stellt die DEKRA Arbeit Austria GmbH von solchen Ansprü­chen eines an ihn über­las­senen Arbeit­neh­mers frei, die dieser wegen einer Verlet­zung der den Beschäf­tiger tref­fenden Pflichten zur Gewähr­lei­stung der Arbeits­si­cher­heit des Arbeit­neh­mers gegen­über der DEKRA Arbeit Austria GmbH geltend macht.

6. Daten­schutz und Geheimhaltungsverpflichtung 

Der Beschäf­tiger und DEKRA Arbeit Austria GmbH verpflichten sich gegen­seitig, die im Rahmen der Zusam­men­ar­beit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse zeit­lich und befri­stet vertrau­lich zu behan­deln. DEKRA Arbeit Austria GmbH hat die über­las­senen Arbeits­kräfte im Dienst­ver­trag zur Wahrung der Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse des Beschäf­ti­gers verpflichtet. Soweit der Beschäf­tiger der über­las­senen Arbeits­kraft Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse anver­traut oder zugäng­lich macht, über­nimmt DEKRA Arbeit Austria GmbH für die Einhal­tung der Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung keine Haftung und schließt hiermit sämt­liche Scha­den­er­satz­for­de­rungen aus. Dem Beschäf­tiger steht der Abschluss eigener Geheim­hal­tungs­er­klä­rungen mit der über­las­senen Arbeits­kraft offen. Soweit DEKRA Arbeit Austria GmbH dem Beschäf­tiger perso­nen­be­zo­genen Daten, insbe­son­dere beson­dere Kate­go­rien von perso­nen­be­zo­genen Daten oder straf­recht­lich rele­vanten Daten von Bewer­bern, Kandi­daten oder über­las­senen Arbeits­kräften über­mit­telt oder der Beschäf­tiger solche Daten von über­las­senen Arbeits­kräften verar­beitet, hat der Beschäf­tiger die gesetz­li­chen Bestim­mungen einzu­halten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflich­tung, Bewer­bungs­un­ter­lagen und Daten von Kandi­daten nicht an Dritte zu über­mit­teln, diese wenn notwendig zu berich­tigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren. Die Verwen­dung solcher von DEKRA Arbeit Austria GmbH an den Beschäf­tiger vermit­telten perso­nen­be­zo­genen Daten für andere Zwecke als die Auswahl von Über­las­sung von Arbeits­kräfte ist unzu­lässig und wird hiermit ausdrück­lich unter­sagt. Der Beschäf­tiger erklärt sich mit der Zusen­dung von Ange­boten und Infor­ma­tionen über die von DEKRA Arbeit Austria GmbH ange­bo­tenen Dienst­lei­stungen auf elek­tro­ni­schem oder posta­li­schem Wege sowie einer tele­fo­ni­schen Kontakt­auf­nahme durch DEKRA Arbeit Austria GmbH ausdrück­lich einverstanden.

7. Dienst­er­fin­dungen


Ist ein über­las­sener Ange­stellter an einer Dienst­er­fin­dung betei­ligt, hat DEKRA Arbeit Austria GmbH gem. §12 des KV Allge­meines Gewerbe Anspruch auf Anbie­tung der Dienst­er­fin­dung. Für den Fall, dass die Über­tra­gung bzw. Abtre­tung dieser Erfin­dung an den Beschäf­tiger verein­bart wird, hat der Beschäf­tiger die Kosten für die Vergü­gung an die Arbeits­kraft zur Gänze zu tragen, dies auch, wenn die Beschäf­ti­gung beim Kunden zum Zeit­punkt der Geltend­ma­chung bereits beendet ist. Dies gilt sinn­gemäß für den Fall, dass mit einem über­las­senen Arbeiter die Anbie­tung einer Dienst­er­fin­dung an DEKRA Arbeit Austria GmbH verein­bart ist.

8. Gerichtsstand/Schlussbestimmungen


8.1. Gerichts­stand
Für den Vertrag zwischen der DEKRA Arbeit Austria GmbH und dem Beschäf­tiger gilt das öster­rei­chi­sche Recht unter Ausschluss von Verwei­sungs­formen. Sollten einzelne Bestim­mungen dieser AGB oder der Einzel­ver­ein­ba­rungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültig­keit der übrigen Bestim­mungen nicht beein­träch­tigt. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine gültige Bestim­mung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirk­samen Bestim­mungen am weitest­ge­henden entspricht. Ände­rungen und Ergän­zungen dieser AGB dürfen zu ihrer Gültig­keit der Schrift­form.
Erfül­lungsort und ausschließ­li­cher Gerichts­stand für sämt­liche sich unmit­telbar oder mittelbar aus dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trag erge­benden Strei­tig­keiten ist der Geschäfts­sitz von DEKRA Arbeit Austria GmbH in Wien.
Der gleiche Gerichts­stand gilt sofern unser Arbeit­nehmer an einen Beschäf­tiger für eine Tätig­keit im Inland über­lassen wird, der Entleiher jedoch bei Abschluss dieses Vertrages oder zu einem späteren Zeit­punkt keinen allge­meinen Gerichts­stand (mehr) im Inland hat oder ein solcher nicht bekannt ist.

8.2. Schluss­be­stim­mungen
Sollte eine Bestim­mung dieser Geschäfts­be­din­gungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine unbe­wusste Rege­lungs­lücke heraus­stellen, so wird infol­ge­dessen die Gültig­keit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt. Der Beschäf­tiger und die DEKRA Arbeit Austria GmbH verpflichten sich in diesem Fall, den beab­sich­tigten Zweck durch Verein­ba­rung einer Ersatz­be­stim­mung anzu­streben, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­samen Bestim­mung am näch­sten kommt.